Corona: Wir müssen lernen, Unklarheiten auszuhalten.

In Zeiten wie diesen ist nichts mehr normal. So begann in dieser Woche die große Flucht der Arbeitnehmer ins Homeoffice. Alle Geschäfte bis auf die Notversorger wurden geschlossen. Auch Restaurants und Bars dürfen nicht mehr öffnen. Die Polizei kontrolliert in einigen Bundesländern schon Gruppenbildungen in Parks oder am Strand. Ausgangssperren stehen uns unweigerlich bevor. Täglich steigt die Zahl der Infizierten. In Italien sind mehr am Coronavirus gestorben als in China. Tendenz steigend.
Mundverbot mit Stacheldraht: Arzt Li Wenliang
Und in dieser ungewissen Lebenslage fragt man sich wie es zu dem Ausbruch dieses Virus kommen konnte. Die wahrscheinlichste Ursache ist ein Markt in der chinesischen Stadt Wuhan, wo Wildtiere verkauft wurden. Der Forscher Trevor Bedford geht davon aus, dass das Virus erst bei Fledermäusen auftauchte und dann mutiert und über bislang noch unbekannte weitere Träger etwa Mitte November 2019 erstmals auf Menschen übertragen wurde. Doch sind wir mal ehrlich: ist das Virus nicht auch ein selbstgemachtes Erzeugnis von Erderwärmung und Globalisierung?
Verschwörungstheorien sind Fluchtorte des Geistes. Schutzräume für die Zumutungen der Welt. Denn die Wahrheit ist nicht nur profan, sie ist beängstigend: Es gibt keine Muster. Es gibt keinen Plan. Keine geheime Instanz, die Natur und Menschheit höheren Zielen folgend lenkt. Wir selbst sind es, die für viele der Katastrophen auf diesem Planeten verantwortlich sind.
Der Arzt Li Wenliang wurde bekannt, weil er schon frühzeitig die Gefahren der durch die damals neue Coronavirusvariante SARS-CoV-2 verursachten Lungenentzündung COVID-19 erkannte und seine ärztlichen Kollegen davor warnte. Er wurde dafür von den chinesischen Behörden gemaßregelt. Später starb er selber an den Folgen der Infektion. Und ich kann mich immer noch nicht des Eindrucks erwehren, dass bei seinem Tod nachgeholfen wurde. 
Schreiben der chinesischen Behörden
Ob wir Menschen tatsächlich selber verantwortlich für Corona sind, ist unklar. Aber das ist eben eine der Prüfungen, die die Seuche mit sich bringt: Wir müssen lernen, Unklarheiten auszuhalten.

Erkrankter Arzt: Li Wenliang

Trauer um den chinesischen Arzt

Bleibt bitte alle gesund!!!



Allgemeinverfügung vom 22.03.2020 des Senats der FHH

1. Die Anordnungen der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg – Ansammlungsverbot und Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr – vom 20.03.2020 werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Anordnungen ersetzt.
2. Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
3. Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Personen gilt das Abstandsgebot in Ziffer 2 nicht.
Hiervon abweichende Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten, sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
4. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig:
a) für die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,
b) für die  Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
c) die sonstige Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),
d) für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
e) in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
f) für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien.
5. Der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbieten (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) ist untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen und Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe d).
6. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen stehen:
a) Einzelhandel für Lebensmittel,
b) Wochenmärkte,
c) Abhol- und Lieferdienste,
d) Getränkemärkte,
e) Apotheken,
f) Sanitätshäuser,
g) Drogerien,
h) Tankstellen,
i) Banken und Sparkassen,
j) Poststellen,
k) Reinigungen,
l)  Waschsalons,
m) Zeitungsverkauf,
n) Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte,
o) Tierbedarfsmärkte sowie
p) der Großhandel
q) Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern,
r)  Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist.

Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs oder der Dienstleistung es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.
7. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.
8. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung von anderen, hilfebedürftigen Personen mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne der Nummer 4 stehen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist.
9. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung von hilfebedürftigen Personen stehen, wenn diese nicht anders möglich ist und soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist.
10. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen, sowie der Begleitung und Abholung von Kindern und Jugendlichen zu oder von diesen Einrichtungen stehen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.
11. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an privaten und öffentlichen Orten für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären Kreis zulässig, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind.
12. Die Zubereitung und der Verzehr von Speisen an öffentlichen Orten sind untersagt. Dies gilt insbesondere für das Grillen und Picknicken. Dies gilt nicht, wenn einer Person aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.
13. Verkaufsstände auf Wochenmärkten sind nur zulässig, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Soweit die räumlichen Bedingungen es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.
14. Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), wird untersagt.
Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants). Nicht-öffentlich zugängliche Personalrestaurants und Kantinen können, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist, betrieben werden, sofern ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen gewährleistet ist.
Ausgenommen von der Untersagung bleibt die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Auch hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben. Die Speisen und Getränke dürfen nicht in der Öffentlichkeit verzehrt werden. Dies gilt nicht, wenn einer Person aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.
15. Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt.
16. Soweit die Allgemeinverfügungen vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020 von den vorstehenden Anordnungen abweichende Regelungen enthalten, gehen die vorstehenden Anordnungen den Allgemeinverfügungen vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020 vor.
17. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. 
18. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie mit der Zugänglichmachung im Internet als bekanntgegeben gilt (§ 41 Abs. 4 Satz 7 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz) und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
19. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 5. April 2020.
20. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.


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